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Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller im Betrieb beschäftigten. Der Unternehmer trägt jedoch die Verantwortung für den Bandschutz in seinem Unternehmen. Diese Verantwortung bezieht sich auf den Schutz der Mitarbeiter und der Sachgüter. Sie betrifft die Errichtung, Anord- nung und Instandhaltung baulicher Anlagen, so dass einer Entstehung und Ausbreitung von Feuern vorgebeugt wird und Brandschäden abgewendet bzw. gemindert werden können sowie die Pflicht zum Einsatz aller technischen, baulichen und organisatorischen Mittel des vorbeugenden Brandschutzes.
Die rechtlichen Grundlagen sind:
- Gewerbeordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
- Landesbauordnung
- Versicherungsvertragsrecht
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Die Rechte und Pflichten des Unternehmers sind im Arbeitsschutzgesetz § 10 festgelegt. Entsprechend der BGV A 1 § 22 sind Beschäftigte zu benennen, die die Aufgaben des Brandschutzes wahrnehmen oder es ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen.
Für die Lösung der vielfältigen Aufgaben des Brandschutzes sollte in jedem Unternehmen eine eigene Brandschutzorganisation aufgebaut werden. Zur Koordination dieser Aufgaben sollte innerhalb der Brandschutzorganisation deshalb ein Brandschutzbeauftragte eingesetzt werden. Dieser kann intern oder extern benannt werden.
Die auf das Unternehmen zugeschnittenen Handlungsanweisungen und Regeln zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und zum Verhalten bei Unfällen, Bränden oder sonstigen Schadensfällen sind in einer Brandschutzordnung (nach DIN 14096) zusammenzustellen.
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