Umweltschutz - Immissionsschutz und Abfallbeseitigung

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben bieten wir für Ihr Unternehmen an:

Immissionsschutz / Immissions- schutzbeauftragter

Entsprechend §53 Bundesimmissions- schutzgesetz (BImSchG) haben Betreiber der dort benannten genehmigungsbe- dürftigen Anlagen die Pflicht, einen fachkundig ausgebildeten Immissions- schutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.

Entsprechend der 5. BImSchV ist die Bestellung eines nicht betriebsangehö- rigen Beauftragten möglich (Externer Betriebsbeauftragter).

 


Die entsprechenden Gesetze und Verord- nungen sind zu finden unter:
http://www.bmu.de/gesetze_verordnungen

Abfallbeseitigung / Abfallbeauftragter

Nach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetz (KrW-/AbfG) ist u.a. in Be- trieben, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle an- fallen, vom Betreiber ein Betriebsbeauf- tragter für Abfall zu bestellen.

Entsprechend der Verordnung über Be- triebsbeauftragte für Abfall kann diese Aufgabe auch durch einen nicht Be- triebsangehörigen wahrgenommen werden (Externer Betriebsbeauftragter).

 


Merkblatt zur Abfallentsorgung