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Immissionsschutz / Immissions- schutzbeauftragter Entsprechend §53 Bundesimmissions- schutzgesetz (BImSchG) haben Betreiber der dort benannten genehmigungsbe- dürftigen Anlagen die Pflicht, einen fachkundig ausgebildeten Immissions- schutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Entsprechend der 5. BImSchV ist die Bestellung eines nicht betriebsangehö- rigen Beauftragten möglich (Externer Betriebsbeauftragter).
Die entsprechenden Gesetze und Verord- nungen sind zu finden unter: |
Abfallbeseitigung / Abfallbeauftragter Nach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetz (KrW-/AbfG) ist u.a. in Be- trieben, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle an- fallen, vom Betreiber ein Betriebsbeauf- tragter für Abfall zu bestellen. Entsprechend der Verordnung über Be- triebsbeauftragte für Abfall kann diese Aufgabe auch durch einen nicht Be- triebsangehörigen wahrgenommen werden (Externer Betriebsbeauftragter).
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