Nutzerpfad: Besondere Zielgruppen > Werdende und stillende
Mütter > Beschäftigungsverbote und .beschränkungen
Stichworte: Dürfen bei einem Beschäftigungsverbot im
Umgang mit Kindern unter 6 Jahren nur in der Klasse oder in der ganzen
Schule keine 5-jährigen sein?
Frage:
Ich bin eine schwangere Lehrerin in einer integrativen
Grundschule. Die Immunitätsprüfung beim Arzt hat ergeben, dass ich nicht
gegen Masern und Mumps immun bin. Somit gilt für mich ein
Beschäftigungsverbot für den beruflichen Umgang mit Kindern unter 6
Jahren. Gibt es hierfür eine nähere Definition? Vom Arzt gibt es
verschiedene Aussagen: a) Es reicht, wenn in meiner Klasse keine
5-jährigen sind. b) In der gesamten Einrichtung dürfen keine
5-jährigen sein, da man ihnen auch außerhalb der Klasse begegnen kann. Nach
den Sommerferien werden in meiner Klasse selbst keine 5jährigen sein,
aber in der Parallelklasse, mit der wir eng zusammenarbeiten. Diese
5-jährigen kennen mich z.T. über ihre Geschwister und werden von sich
aus auf mich zugehen.
Antwort :
Natürlich besteht für nichtimmune Schwangere in
privatem Lebensbereich ein gewisses Infektionsrisiko, das sie selbst
trägt. Man begegnet täglich Kindern und Erwachsenen, die eventuell
infektiös sein können und es besteht immer eine gewisse
Infektionswahrscheinlichkeit.
Nach dem Mutterschutzgesetz darf
aber das berufliche Infektionsrisiko nicht höher sein
als die eigene private Infektionsgefährdung. Daher ist es unbedingt
erforderlich, nach dem Schulbeginn (neue Situation) eine erneute
individuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und der
aktuellen Arbeitsbedingungen durchzuführen. Ziel dieser
Gefährdungsbeurteilung ist die Abschätzung aller Gefahren und deren
Auswirkungen auf die Schwangerschaft und Stillzeit sowie die Bestimmung
der Schutzmaßnahmen. Dabei sind insbesondere alle infektionsgefährdenden
Tätigkeiten zu beurteilen. Verantwortlich für die
Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, an Schulen in der Regel der
Schulleiter.
Die zu ergreifende Schutzmaßnahme hängt nicht nur
von dem Alter ( fünf Jahre oder sechs) der Kinder ab, sondern vielmehr
von deren Immunitätslage bzw. von der Art, der Häufigkeit und von der
Intensität des Kontakts zu den Kindern.
Natürlich ist die
Infektionsgefährdung unterschiedlich hoch bei der Betreuung (Pflege) von
fünfjährigen bzw. vierzehnjährigen Kindern. Die Durchseuchungsrate und
die Durchimpfungsrate ist in diesen Altersgruppen unterschiedlich hoch.
Nichtimmune Schwangere mit intensivem beruflichen Kontakt (täglich
mehrere Stunden in einem Raum) zu nicht geimpften bzw. zu nichtimmunen
(Klein-)Kindern haben eine erhöhte Ansteckungsgefahr.
Die
Grundimmunisierung der Kinder gegen Röteln, Masern und Mumps erfolgt mit
einer trivalenten Kombi-Impfung: MMR - Impfung. Die Erstimpfung soll
zwischen dem 11-14 Lebensmonat und die Zweitimpfung im zweiten
Lebensjahr erfolgen. Kinder, die beide Impfungen bekommen haben, sind
gegen diese Infektionskrankheiten geschützt und können nicht erkranken
bzw. auch diese Krankheitserreger nicht an die Kontaktpersonen
übertragen. Daher empfehlen wir aus medizinischer Sicht eine einmalige
Impfpasskontrolle der einzelnen Kinder (die jünger als 6 Jahre sind),
mit denen Sie engen und häufigen Kontakt haben. Kinder, die durchgeimpft
sind oder bereits die Erkrankungen durchgemacht haben, bedeuten für Sie
keine Gefahr. Sie werden natürlich auch in der Schule gelegentlich
flüchtigen Kontakt zu anderen fünfjährigen Kindern haben (in der
Pausen…), wobei die Infektionswahrscheinlichkeit bei diesen Begegnungen
nicht höher ist als die in Ihrem privaten Bereich.
Stand:
Dezember 2008
Dialognummer: 6806
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