Nutzerpfad: Besondere Zielgruppen > Werdende und stillende
Mütter > Beschäftigungsverbote und .beschränkungen
Stichworte: Darf ich bei Schwangerschaft in einer offenen
Ganztagsgrundschule weiter beschäftigt werden, wenn mein Impfstatus noch
nicht bekannt ist?
Frage:
Ich arbeite als pädagogische Gruppenleiterin in einer Offenen
Ganztagsgrundschule, die von einem privaten Verein getragen wird. Wir
haben bei uns Kinder zwischen 6 - 11 Jahren. Nun bin ich in der 6 Woche
schwanger. Mein Arbeitgeber ist sich nicht sicher, ob er mich weiter
beschäftigen darf, wenn mein Impfstatus noch nicht bekannt ist. Die
Ergebnisse bekommt meine Frauenärztin erst nächste Woche. Nun bin ich
sehr unsicher, ob ich arbeiten gehen soll oder nicht? Und was für
Konsequenzen hat es, wenn mein Immunstatus trotz Impfungen nicht
vollständig ist?
Antwort :
Solange der Immunstatus wie in Ihrem Fall nicht
bekannt ist, besteht eine schwangerschaftsrelevante Infektionsgefahr mit
den im Merkblatt
der Arbeitsschutzverwaltung NRW "Mutterschutz beim beruflichen
Umgang mit Kindern" aufgeführten Infektionskrankheiten.
Nach den
einschlägigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes genügt für ein
mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot, mit dem der Gefahr einer
Infektion u.a. mit Hepatitis- oder Mumpsviren vorgebeugt werden soll,
bereits eine sehr geringe Infektionswahrscheinlichkeit (BVerwG Urt. v.
27.05.1993 Az.:5 C 42/89 und v. 26.04.05 Az.: 5 C 11/04).
Ihr
Arbeitgeber muss die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote
einhalten. Das gilt auch für einen Verein als Arbeitgeber.
Nach
Bekanntgabe der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet:
•
die für den Betrieb zuständige Aufsichtsbehörde die für die
Überwachung der gesetzlichen Vorschriften zuständig ist (in NRW Bezirksregierung)
) über die Schwangerschaft zu informieren.
• eine sofortige
Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. Diese
Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes erstreckt sich auf jede
Tätigkeit, die die werdende / stillende Mutter durchführt, und
beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung bzgl. der Besonderheiten
von Schwangerschaft und Stillzeit. Zweck der Gefährdungsbeurteilung ist
es, gesundheitliche Gefahren für Mutter und Kind zu erkennen, zu
bewerten und die entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen und über
diese Beurteilung zu unterrichten
o die werdende oder stillende
Mutter
o die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
o
die Personalvertretung (Betriebsrat....)
Hinweis:
Nimmt
der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige
Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren
Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht
ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für
Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind ausgehen können, so darf der
Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges
Beschäftigungsverbot aussprechen (BAG Urt. Az. 4 AZR 49/98).
Stand:
Februar 2008
Dialognummer: 6347
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