Stichworte: Wer muss die Gefährdungsbeurteilung nach
Mutterschutzrichtlinienverordnung durchführen?
Frage:
Ich arbeite in einem Betrieb und bin schwanger. Meine
Schwangerschaft wurde ordnungsgemäß an die Personalabteilung gemeldet.
Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass für meinen Bereich eine
Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzverordnung erstellt wird. Leider
gibt es gewisse Differenzen, so dass sich die verantwortlichen Personen
nicht einig sind, wer für die Erstellung bzw. Beratung verantwortlich
ist. Muss eine Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzverordnung durch
den Betriebsarzt oder die Sicherheitsfachkraft erfolgen?
Antwort :
Rechtsgrundlage für das Erstellen einer
Gefährdungsbeurteilung ist § 1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung
i.V.m. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG. In diesen
Rechtsvorschriften ist eindeutig geregelt, dass die Pflicht, eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die nötigen Maßnahmen zu
treffen dem Arbeitgeber obliegt.
Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche
und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften,
die Arbeitnehmer/innen beschäftigen ( § 2 Abs. 3 ArbSchG).
Wem
im Betrieb die Arbeitgeberverantwortung obliegt, ist im § 13
ArbSchG festgelegt:
"§ 13 Verantwortliche
Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus
diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
sein
gesetzlicher Vertreter,
das vertretungsberechtigte Organ einer
juristischen Person,
der vertretungsberechtigte Gesellschafter
einer Personenhandelsgesellschaft,
Personen, die mit der Leitung
eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der
ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
sonstige nach Absatz
2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetze erlassenen Rechtsverordnung
oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im
Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann
zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm
obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung
wahrzunehmen. "
Dem Betriebsarzt
und der Fachkraft für Arbeitssicherheit obliegen keine
Arbeitgeberpflichten. Sie sind somit auch nicht verantwortlich für das
Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung nötiger
Maßnahmen!
Betriebsarzt und
Fachkraft für Arbeitssicherheit werden vielmehr auf Grund des
Arbeitssicherheitsgesetzes und der entsprechenden
Unfallverhütungsvorschrift (BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, www.arbeitssicherheit.de ) tätig und haben gegenüber dem Arbeitgeber ausschließlich
unterstützende und beratende Funktion (§§ 3 und 6
Arbeitssicherheitsgesetz).
Beim Erstellen
der Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber die fachliche Beratung
und Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für
Arbeitssicherheit nutzen, die Verantwortung verbleibt aber beim
Arbeitgeber.
Mit der Haftung
und Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit befasst sich
ausführlich ein Artikel von Stefan Eiermann aus Akzente 6/2002, der
auf den Seiten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
(BGN) unter diesem Link nachzulesen ist.
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