Beschäftigte in der Bauwirtschaft sind einem hohen Unfall- und Gesundheits- risiko ausgesetzt. Besondere Gefahren- situationen ergeben sich vor allem auf Baustellen aus sich ständig verändern- den Bedingungen, den Witterungsein- flüssen, dem Termindruck und insbe- sondere daraus, dass die Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeit- geber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden. Unfälle ergeben sich erfahrungsgemäß auch aus Planungsfehlern und mangeln- der Organisation. Deshalb verpflichtet die Baustellenverordnung den Bauherrn bereits bei der Planung dafür zu sorgen, dass die baustellenspezifischen Arbeits- schutzmaßnahmen berücksichtigt, koor- diniert und umgesetzt werden. Die Grundlage dafür bildet die Verord- nung über Sicherheit und Gesundheits- schutz auf Baustellen (Baustellenverord- nung - BaustellV) vom 10.Juni 1998 (BGBl.I S. 1283).
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Daraus ergeben sich nachstehende Pflichten des Bauherrn:
- Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens
- Übermittlung einer Vorankündigung des Bauvorhabens an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei größeren Baustellen
- Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren in der Planung der Ausführung und bei der Ausführung eines Bauvorhabens, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und/oder bei besonders gefährlichen Arbeiten
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
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